§ 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 264 der Gewerbeordnung 1994 (Gew0 1994) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und
  3. c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1994 und
  4. d) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer der folgenden berufsbildenden höheren Schulen:
  1. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. c) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1994 und
  3. d) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß § 94 Z 25 Gew0 1994 oder für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker gemäß § 94 Z 26 Gew0 1994 oder für das Handwerk der Schlosser gemäß § 94 Z 13 Gew0 1994 und
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker gemäß § 127 Z 9 Gew0 1994 und
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem der folgenden Lehrberufe:
  1. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. c) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 Gew0 1994 und
  3. d) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

Schlagworte

Steuerungstechnik, Impulsverarbeitungstechnik, Radioelektroniker,

Elektromaschinenbauer, Radiomechaniker

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10007744

Dokumentnummer

NOR12086876

alte Dokumentnummer

N5199550652J

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