§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Masseure (§ 126 Z 22 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und
  2. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079449

alte Dokumentnummer

N5199317142L

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