Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29a GewO 1973) ist durch Zeugnisse
- 1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 9) oder
- 2. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher oder
- 3. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung
- nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007004
Dokumentnummer
NOR12076242
alte Dokumentnummer
N5198911710F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
