§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig „Technische Chemie“, „Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik“ oder „Leder- und Naturstofftechnologie“, für „technische Chemie“, für „Biochemie und biochemische Technologie“, für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung“, für „Gerbereichemie und Ledertechnik“, für „chemische Betriebstechnik“, für „Textilchemie“ oder für „Textiltechnik-Textilchemie“ oder einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes einer solchen Lehranstalt und
  2. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes der unter Z 2 lit. a angeführten Lehranstalten und
  2. b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006951

Dokumentnummer

NOR12075747

alte Dokumentnummer

N5198811406E

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