§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1.

(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 47 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Transportagentenprüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 44 GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt als Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Transportagenten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072471

alte Dokumentnummer

N51979163010

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