materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 47 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Transportagentenprüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 44 GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt als Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Transportagenten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006637
Dokumentnummer
NOR12072471
alte Dokumentnummer
N51979163010
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