§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Die Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind: als Grundsatzgesetz des Bundes: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1952 sowie die Ausführungsgesetze der Länder.

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 5 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Pflanzenproduktion, Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau an einer inländischen Universität, den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Gartenbau oder die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau und
  2. b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
  1. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

Die Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung sind:

als Grundsatzgesetz des Bundes: Land- und forstwirtschaftliches

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1952 sowie die

Ausführungsgesetze der Länder.

Schlagworte

Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura, Schulabschluß

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006615

Dokumentnummer

NOR12071987

alte Dokumentnummer

N51978159120

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