§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Färber

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 16 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredelungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Färber entsprechenden Lehrberuf und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006531

Dokumentnummer

NOR12071447

alte Dokumentnummer

N5197710013N

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