§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 11 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke,
  2. b) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Technische Chemie, Pharmazie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Verfahrenstechnik, Maschinenbau (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Verfahrensingenieurwesen) oder Physik einer inländischen Universität und
  3. c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges,
  2. b) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für Chemische Betriebstechnik und
  3. c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges,
  2. b) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik und
  3. c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006529

Dokumentnummer

NOR12071441

alte Dokumentnummer

N5197710006P

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