§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

§ 1.

Die Befähigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Studiums an einer künstlerischen Hochschule oder den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
  2. b) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler oder im Lehrberuf Musikalienhändler oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,
  1. 2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 6 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag entfallen.

Schlagworte

Buchverlag, Kunstverlag

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006524

Dokumentnummer

NOR12071429

alte Dokumentnummer

N51976153950

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