§ 1.
Die Befähigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Studiums an einer künstlerischen Hochschule oder den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
- b) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler oder im Lehrberuf Musikalienhändler oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,
- und
- 2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 6 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag entfallen.
Schlagworte
Buchverlag, Kunstverlag
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006524
Dokumentnummer
NOR12071429
alte Dokumentnummer
N51976153950
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