§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 1.

(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

  1. 1. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler,
  2. 2. über eine mindestens dreijährige Ausübung des freien Gewerbes der Versicherungsagenten als Gewerbeinhaber oder Pächter,
  3. 3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im freien Gewerbe der Versicherungsagenten als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer oder
  4. 4. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen in folgender Verwendung:
  1. a) als leitender Angestellter,
  2. b) als Angestellter im Außendienst,
  3. c) als Angestellter in der Kundenberatung oder
  4. d) als Angestellter in einer Fach- oder Schadensabteilung, wenn die dort entfaltete Tätigkeit die Sparten Elementarversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugversicherung eingeschlossen hat.

(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt insoweit als Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973), als zusätzlich noch Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden.

Schlagworte

Makler, Vermittler

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006492

Dokumentnummer

NOR12071249

alte Dokumentnummer

N51976151220

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)