§ 1.
(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse
- 1. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler,
- 2. über eine mindestens dreijährige Ausübung des freien Gewerbes der Versicherungsagenten als Gewerbeinhaber oder Pächter,
- 3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im freien Gewerbe der Versicherungsagenten als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer oder
- 4. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen in folgender Verwendung:
- a) als leitender Angestellter,
- b) als Angestellter im Außendienst,
- c) als Angestellter in der Kundenberatung oder
- d) als Angestellter in einer Fach- oder Schadensabteilung, wenn die dort entfaltete Tätigkeit die Sparten Elementarversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugversicherung eingeschlossen hat.
(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt insoweit als Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973), als zusätzlich noch Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden.
Schlagworte
Makler, Vermittler
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006492
Dokumentnummer
NOR12071249
alte Dokumentnummer
N51976151220
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