§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird, oder
  2. b) über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, oder
  3. c) über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
  1. 2. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Hörgeräteakustiker
  1. 3. Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Hörgeräteakustiker.

Schlagworte

Schulbesuch, Akustiker

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006464

Dokumentnummer

NOR12071029

alte Dokumentnummer

N5197610003S

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