§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse
- a) über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird, oder
- b) über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, oder
- c) über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
- und
- 2. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Hörgeräteakustiker
- und
- 3. Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Hörgeräteakustiker.
Schlagworte
Schulbesuch, Akustiker
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006464
Dokumentnummer
NOR12071029
alte Dokumentnummer
N5197610003S
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