§ 1 BAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

1. Abschnitt

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs. 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

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