Lehrberuf Bautechnische Assistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Assistent oder Bautechnische Assistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20010239
Dokumentnummer
NOR40252420
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