Der Lehrling
§ 1.
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.
Schlagworte
Lehrherr
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40221627
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