Lehrberuf Backtechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20010698
Dokumentnummer
NOR40279337
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