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§ 1 B-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1999

Anwendung von Bestimmungen der BS-V

§ 1

(1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
  2. 2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,
  3. 3. an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169“ tritt und
  4. 4. sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.

(2) Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

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