I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Behörden Zuständigkeit
§ 1
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Behörden Zuständigkeit
§ 1
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.