vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1993

§ 1

Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,

  1. 1. über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
  2. 2. dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)