§ 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1996

§ 1.

Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie

  1. a) einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
  2. b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oder
  3. c) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oder
  4. d) als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer oder eine aus besonderem Anlaß erteilte Rückkehrberechtigung angebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005962

Dokumentnummer

NOR12065451

alte Dokumentnummer

N4199637987L

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