§ 1.
Rumänische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt – unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer – vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005728
Dokumentnummer
NOR12062809
alte Dokumentnummer
N4199012568J
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