§ 1.
(1) Die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.
(2) Partieführer sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, daß sie vor allem
- 1. auf den Baustellen gemäß den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Angaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
- 2. auf den Bauhöfen für die ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen hiemit verantwortlich sind.
(3) Die Bestellung zum Partieführer erfolgt schriftlich durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstobliegenheiten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange werden kollektivvertraglich geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10008575
Dokumentnummer
NOR12101740
alte Dokumentnummer
N61985179250
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