Kollektivvertragsfähigkeit
§ 1.
(1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur WIENER LINIEN GmbH& Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig. Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages.
(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Gesetzesnummer
10008045
Dokumentnummer
NOR12091576
alte Dokumentnummer
N5199958241L
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