§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- 1. Für den Lehrberuf Fotograveur in der Anlage 1;
- 2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010);
- 3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
- 4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012).
Metall- und Eisengießer, vgl. auch BGBl. Nr. 696/1974, Anlage 9.
Schlagworte
Metallgießer
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
10006659
Dokumentnummer
NOR12072705
alte Dokumentnummer
N51980166080
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