§ 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 1.

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. 1. Für den Lehrberuf Bauschlosser in der Anlage 1;
  2. 2. für den Lehrberuf Betriebsschlosser in der Anlage 2;
  3. 3. für den Lehrberuf Blechschlosser in der Anlage 3;
  4. 4. (Anm.: Anlage 4 zum Lehrberuf Fräser aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
  5. 5. für den Lehrberuf Landmaschinenmechaniker in der Anlage 5;
  6. 6. für den Lehrberuf Maschinenschlosser in der Anlage 6;
  7. 7. für den Lehrberuf Modellschlosser in der Anlage 7;
  8. 8. für den Lehrberuf Schlosser in der Anlage 8;
  9. 9. für den Lehrberuf Stahlbauschlosser in der Anlage 9;
  10. 10. für den Lehrberuf Werkzeugmacher in der Anlage 10.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006295

Dokumentnummer

NOR12072355

alte Dokumentnummer

N51979134300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)