§ 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

§ 1.

Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003146

Dokumentnummer

NOR40049145

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