§ 1 Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige schulpädagogische und schulpraktische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096453

alte Dokumentnummer

N61973105420

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