Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Höheren Finanzdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008318
Dokumentnummer
NOR12096787
alte Dokumentnummer
N61974107020
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