§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008343

Dokumentnummer

NOR12097556

alte Dokumentnummer

N61975107740

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