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§ 1 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

ERSTER TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich. Geltungsbereich im allgemeinen.

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093434

alte Dokumentnummer

N6195545424L