ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich. Geltungsbereich im allgemeinen.
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093434
alte Dokumentnummer
N6195545424L
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