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§ 1 Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011029

Dokumentnummer

NOR40221053

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