Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20011029
Dokumentnummer
NOR40279333
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