1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte Begriffsbestimmung
§ 1.
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
- 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,
- 2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40243881
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