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§ 1 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Erster Abschnitt.

Öffentliche Apotheken.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen. Arzneimittelversorgung

§ 1.

Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260738