Erster Abschnitt.
Öffentliche Apotheken.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen. Arzneimittelversorgung
§ 1.
Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260738
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