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§ 1 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2. die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
  3. 3. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
  4. 4. die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
  5. 5. die dafür erforderliche Finanzierung.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261226

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