I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist
- 1. die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
- 2. die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
- 3. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
- 4. die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
- 5. die dafür erforderliche Finanzierung.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261226
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