§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens (MSc)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
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