§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums für Europarecht (EURO-JUS) der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
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