§ 1 Akademischer Grad Master of Advanced Studies (Unterrichts- und Schulentwicklung)“

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2000

§ 1.

Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Professionalität im Lehrberuf“ (ProFiL) den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Unterrichts- und Schulentwicklung)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Schlagworte

Unterrichtsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000261

Dokumentnummer

NOR40002324

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