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§ 1 ADV-Form V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

Formblätter

§ 1.

(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:

  1. 1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage";
  2. 2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage";
  3. 3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag".

(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at ) abrufbar zu halten.

(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Schlagworte

Bezirksgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40240372

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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