§ 1 Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 1.

Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20002888

Dokumentnummer

NOR40044632

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