Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Das Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln sowie über die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln.
(2) Das Arzneibuch besteht aus dem Europäischen Arzneibuch gemäß dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, BGBl. Nr. 181/1979, und dem Österreichischen Arzneibuch.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20007828
Dokumentnummer
NOR40256712
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)