§ 1.
Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10008899
Dokumentnummer
NOR12108158
alte Dokumentnummer
N6199433055J
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