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§ 1 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. „Arbeitsräume“
  1. 2. „Ständige Arbeitsplätze“
  1. a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
  2. b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;
  1. 3. „Sonstige Betriebsräume“
  1. 4. „Betriebsräume“
  1. 5. „Arbeitsstellen“
  1. 6. „Stockwerke“

Schlagworte

Führerstand, Instandsetzungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Gas-Luftgemisch, Dampf-Luftgemisch, Montagestelle

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108876

alte Dokumentnummer

N6199438078J

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