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§ 1 AAEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2019

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser;
  2. 2. Mischwasser;
  3. 3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
  4. 4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
  5. 5. Sickerwasser aus Abfalldeponien;
  6. 6. wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
  1. in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Niederschlagswasser, welches überwiegend
  1. – atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
  2. – Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
  1. 2. Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
  2. 3. untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
  3. 4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
  4. 5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
  5. 6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959)
  1. in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Abwasser:
  1. 2. Kommunales (häusliches) Abwasser:
  1. 3. Niederschlagswasser:
  1. 4. Mischwasser:
  1. 5. Abwasserreinigung:
  1. a) Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
  2. b) Inhaltsstoffe zu entfernen.
  1. 6. Überwachung:
  1. 7. Eigenüberwachung:
  1. 8. Fremdüberwachung:
  1. 9. Mengenproportionale Probenahme:
  1. a) nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
  2. b) in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
  1. 10. Zeitproportionale Probenahme:
  1. 11. 80%-Unterschreitung:
  1. 12. Kanalisation:
  1. 13. Mischkanalisation:
  1. 14. Trennkanalisation:
  1. 15. Öffentliche Kanalisation:
  1. 16. Vermischung:
  1. 17. Verdünnung:
  1. 18. Stichprobe:
  1. 19. Mischprobe:
  1. 20. Tagesmischprobe:
  1. 21. Zweistunden-Mischprobe:
  1. 22. Qualifizierte Stichprobe:
  1. 23. Emissionsbegrenzung (-wert):
  1. 24. Kondensation:
  1. 25. Wäßriges Kondensat:

Schlagworte

Aufbereitungsprozess, Veredelungsprozess, Weiterverarbeitungsprozess, Produktionsprozess, Konsumationsprozess, Dienstleistungsprozess, Kühlprozess, Löschprozess, Reinigungsprozess, Desinfektionsprozess, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40219195

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