Ablauf der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen
§ 1.
(1) Der in § 152b. Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020.
(2) Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts, ABl. Nr. L 165, S. 10, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Gesetzesnummer
20011195
Dokumentnummer
NOR40223844
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