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§ 19a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 19a

Erhöhung von Monatsentgeltansätzen

Die Landesregierung wird ermächtigt die Monatsentgeltansätze des § 18 und § 19 sowie die gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Monatsentgeltansätze des § 18 und § 19 oder über eine Einmalzahlung zwischen younion – Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark, dem Gemeindebund Steiermark und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.
  2. 2. Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Z 1, aber zu einer Vereinbarung über die prozentuell gleichmäßige oder betragsmäßige Erhöhung der Monatsentgeltansätze der Bundesbediensteten oder über eine Einmalzahlung zwischen den Dienstnehmervertretungen und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

18.02.2021

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