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§ 19 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

§ 19

Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. 1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
  2. 2. Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  3. 3. Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  4. 4. Bordnavigatoren 7 Euro,
  5. 5. Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  6. 6. Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.

    Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

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