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§ 19 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 19. Änderung der Pistenlängsneigung

(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:

  1. 1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
  2. 2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:

  1. 30.000 m (1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
  2. 15.000 m (2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
  3. 7.500 m (4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt

  1. 3 m über der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
  2. 2 m über der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.

(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147961

alte Dokumentnummer

N9197249356J

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