Dotationskapital, Verrechnungsposten mit der Zentrale
§ 19.
(1) Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß § 144 Abs. 3 A. II. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 jenen Kapitalbetrag auszuweisen, der der Zweigniederlassung auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
(2) Als Aktivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 2 G. VAG 2016 oder als Passivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 3 I. VAG 2016 ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 mit der Zentrale auszuweisen.
(3) Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen. Eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.
(4) Ein Verrechnungssaldo zugunsten einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 darf nur von vorübergehender Dauer sein; andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist keinesfalls als vorübergehend anzusehen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175529
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