§ 19 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken

§ 19.

(1) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.

(2) Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach § 18 abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278365

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