Pflichten im Zusammenhang mit der Abfrage von Datenbanken
§ 19.
(1) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in § 18 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
(2) Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Abfrage einer Datenbank nach § 18 abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278365
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